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2024-10-15 11:28
Senat bringt neuen Grundsteuerhebesatz sowie aktualisiertes Wohnlageverzeichnis auf den Weg (Kopie)

Der Hamburger Senat hat dem Vorschlag der Hamburger Steuerverwaltung entsprochen und die Gesetzesänderungen zur Festsetzung der Hebesätze zur neuen Grundsteuer auf den Weg gebracht. Demnach sollen die Hebesätze für die neue Hamburger Grundsteuer ab 2025 für die Grundsteuer A 100 %, die Grundsteuer B 975 % und die Grundsteuer C 8.000 % betragen. Die Gesetzesänderungen müssen nun noch von der Bürgerschaft verabschiedet werden.

Außerdem wurde das nun veröffentlichte, aktualisierte Wohnlageverzeichnis für verbindlich erklärt

Damit ist vorbehaltlich der Verabschiedung durch die Bürgerschaft nun die Berechnung der Grundsteuerlast für Ihr Hamburger Grundstück möglich. Wie diese Berechnung aussieht, finden Sie hier.

2024-10-15 11:28
2024-07-02 14:16
Hamburger Finanzbehörde schlägt neue Hebesätze vor

Die Hamburger Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit dem Statistikamt die Berechnung der neuen Grundsteuerhebesätze für eine aufkommensneutrale Grundsteuererhebung in Hamburg abgeschlossen. Demnach sollen ab 2025 die folgenden Hebesätze gelten:

Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaftliche Flächen): 100 %

Grundsteuer B (für Wohn- und Nutzflächen): 975 %

Grundsteuer C (für baureife Grundstücke): 8.000 %

Die Hebesätze werden auf den Grundsteuermessbetrag angewendet, welcher sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf die bisher festgesetzten Äquivalenzbeträge errechnet. Die Steuermesszahl für Wohnflächen beträgt 0,70 und wird bei einer normalen Wohnlage noch einmal um 25 % vermindert. Bei Nutzflächen soll die Steuermesszahl 0,87 betragen. Für den Grund- und Boden wird die Steuermesszahl 1 betragen.

Damit ist nun erstmalig die Berechnung der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in Hamburg möglich.

Der Senat und die Bürgerschaft müssen dem Vorschlag der Finanzverwaltung im September noch zustimmen.

Ab März 2025 sollen die neuen Grundsteuerbescheide verschickt werden. Erstmalig und ausnahmsweise soll der erste Teilbetrag zum 30.04.2025 fällig werden. Anschließend erfolgt die Zahlung in vier Teilbeträgen zu den bekannten Terminen.

 

2024-07-02 14:16
2024-03-12 10:21
Hamburg geht weiter eigenen Weg

Das Land Hamburg geht in Bezug auf die neue Grundsteuer weiterhin seinen eigenen Weg. Nach einem im Januar vorgestellten Fahrplan sollen die noch fehlenden Grundsteuermessbescheide und die abschließenden Grundsteuerbescheide erst im ersten Quartal 2025 versendet werden. Damit wird nun noch später als gedacht Gewissheit über die tatsächliche Steuerlast bestehen.

Zudem soll es in Hamburg zukünftig nur noch möglich sein, die Grundsteuer in zwei Raten (jeweils am 15. Mai und am 15. November) zu zahlen. Eine quartalsweise Zahlung wird nicht mehr möglich sein.

Positiv zu sehen ist jedoch die deutliche Ankündigung des Finanzsenators, dass die neue Grundsteuer in Hamburg definitiv aufkommensneutral festgesetzt werden soll. Hamburg verzichtet dabei auch auf eine Anhebung des Grundsteueraufkommens im Vorfeld, wie es in manch anderen Bundesländern aktuell zu beobachten ist.

2024-03-12 10:21
2023-11-15 11:19
In Mecklenburg-Vorpommern sollen aufkommensneutrale Hebesätze veröffentlicht werden

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat eine gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht, welche die Gemeinden verpflichten soll, die neuen Grundsteuerhebesätze aufkommensneutral festzusetzten. Außerdem sollen die Hebesätze veröffentlicht werden. Sollte ein Hebesatz nicht aufkommensneutral festgesetzt werden, muss die Gemeinde öffentlich darüber informieren.

Damit wäre Mecklenburg-Vorpommern neben Niedersachsen das zweite Bundesland, welches die Aufkommensneutralität der Hebesätze gesetzlich vorschreibt. Für alle anderen Bundesländer gilt lediglich der Appell der Bundesregierung die Hebesetze aufkommensneutral zu gestalten.

2023-11-15 11:19
2023-11-15 11:18
Sächsisches Finanzgericht sieht die neuen Grundsteuerwerte in Sachsen als rechtmäßig an

Am 24.10.2023 hat das Sächsische Finanzgericht die Feststellung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrags in Sachsen für rechtmäßig erklärt.

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Neuregelung gegeben hat. Außerdem ist es erlaubt zu generalisieren, typisieren und pauschalieren. Das Gericht sieht den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht verletzt. In Bezug auf die Bodenrichtwerte verweist das Gericht an die sachverständigen Gutachter. Dass die endgültige Belastung nicht vorhersehbar ist, sieht das Finanzgericht ebenfalls nicht als schädlich an, da dies auch nach alten Recht der Fall war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können nun Revision beim BFH einlegen.

Das Urteil bezieht sich größtenteils auf das Bundesmodell. Ob es für andere Finanzgerichte der Bundesmodell-Länder richtungsweisend ist, bleibt abzuwarten.  

2023-11-15 11:18
2023-08-14 10:50
Stand der Fallbearbeitung durch die Finanzämter für die durch uns eingereichten Erklärungen

Ein gutes halbes Jahr nach dem Fristende für die Einreichung der Feststellungserklärungen zur neuen Grundsteuer sind bereits für knapp 70 % der durch unsere Kanzlei eingereichten Erklärungen die Bescheide ergangen.

Während für Niedersächsische und Schleswig-Holsteiner Grundstücke bei uns bereits ca. 80 % bzw. 70 % der Bescheide ergangen sind, wurden die Hamburger Grundstücke unserer Mandanten erst zu ca. 55 % beschieden. Für die Grundstücke in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen und Sachsen sind bereits alle Bescheide zu den durch uns eingereichten Erklärungen ergangen.

Über unsere Kanzlei eingereichte Einsprüche wurden von den Finanzämtern noch nicht bearbeitet.

2023-08-14 10:50
2023-07-25 09:58
Hamburg führt die Grundsteuer C ein

Mit der Reform der Grundsteuer hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für die Gemeinden geschaffen neben den Grundsteuern A und B auch die Grundsteuer C einzuführen. Während die Grundsteuern A und B für landwirtschaftliche Flächen und bebaute Grundstücke gelten, soll die Grundsteuer C für unbebaute, aber baureife Grundstücke erhoben werden. Aufgrund dieser Vorschrift können die Gemeinden für baureifes Land einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Die Vorschrift ist keine Pflicht des Bundesgesetzgebers, es handelt sich um eine optionale Möglichkeit für die Gemeinden.

Hamburg hat nun beschlossen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dies wird zu einer deutlich höheren Besteuerung von unbebauten Grundstücken führen. Der Senat erhofft sich dadurch zusätzliche Anreize für den Wohnungsbau in der Stadt sowie eine Erschwernis für Bodenspekulationen.

Die Höhe der Grundsteuer C steht noch nicht fest.

2023-07-25 09:58
2023-01-31 09:47
Heute endet die Frist

Heute, am 31.01.2023, endet die Frist für die Einreichung der Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte.

Laut offiziellen Aussagen fehlen aktuell bundesweit noch ca. 1/3 der Erklärungen. Welche Folgen eine Nichtabgabe oder eine verspätete Abgabe haben wird, wird sich zeigen. Grundsätzlich können die Finanzämter im ersten Schritt ein Zwangsgeld androhen und dieses im zweiten Schritt festsetzt. Daneben ist die Festsetzung eine Verspätungszuschlags in Höhe von 25 EUR pro angefangenen Monat der Verspätung wahrscheinlich.  Viele Bundesländer haben angekündigt vorerst Erinnerungsschreiben mit einem weiteren Abgabetermin zu versenden. Erst bei Verstreichen dieser Frist soll ein Zwangsgeld angedroht werden. Ob trotzdem Verspätungszuschläge festgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

2023-01-31 09:47
2023-01-18 10:51
Fristende steht bevor!

In weniger als zwei Wochen endet die Frist zur Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des neuen Grundsteuerwerts.

Letzter Termin zur Abgabe ist der 31.01.2023.

Wir möchten alle Mandanten bitten die Dateneingabe abzuschließen und uns die fertigen Erklärungen freizugeben.

2023-01-18 10:51
2022-12-12 09:55
Musterklage gegen das Baden-Württembergische Grundsteuergesetz eingereicht

Die neuen Grundsteuergesetze stehen und standen von Beginn an in der Kritik. Insbesondere gegen die Bewertungsmodelle des Bundesgesetzes sowie des Baden-Württembergischen Landesgesetzes bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.

Im Land Baden-Württemberg haben nun der Bund der Steuerzahler sowie drei weitere Verbände Musterklage gegen das Grundsteuergesetz des Landes eingereicht. Sofern die Feststellungsbescheide über die Grundsteuerwerte in Baden-Württemberg nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, sollte daher ein Einspruch gegen diese Bescheide eingelegt werden. Mit dem Verweis auf die Verfassungswidrigkeit und die eingereichte Musterklage ist dabei das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Dieses Vorgehen ist aktuell nur für Baden-Württembergische Grundstücke auf Grund der eingereichten Musterklage möglich. Unsere Empfehlungen bezüglich eines Einspruches in den anderen Bundesländern finden Sie im vorangegangenen News-Post.

2022-12-12 09:55
2022-12-09 10:19
Bescheide zur neuen Grundsteuer - Sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden?

Die Finanzämter der Bundesländer erlassen aktuell immer mehr Bescheide über die neuen Grundsteuerwerte. Zurzeit wird daraufhin in einigen Publikationen dazu geraten, gegen die Feststellungsbescheide zur neuen Grundsteuer einen Einspruch einzulegen. Dabei müssen verschiedene Sachverhalte unterschieden werden.

Sofern in den Bescheiden Fehler oder unrechtmäßig angesetzte Parameter enthalten sind, ist ein Einspruch zwingend nötig. Da die aktuell ergehenden Feststellungsbescheide die Grundlage für die spätere Grundsteuerzahlung bilden, sollten in den Bescheiden enthaltene Fehler unbedingt berichtigt werden.

Sind die Bescheide jedoch fehlerfrei, sehen wir nur begrenzte Einspruchsmöglichkeiten. Insbesondere für Bewertungen nach dem Bundesmodell wird  in den Medien dazu geraten ein Einspruch aufgrund von verfassungsrechtlichen Zweifeln einzulegen. Hierbei kann das Ziel des Einspruchs nur sein, den ergangenen Bescheid so lange wie möglich offen und damit änderbar zu halten. Aufgrund aktuell noch fehlender Musterklagen sehen wir allerdings nur sehr vage Erfolgsaussichten für einen solchen Einspruch. Es ist vielmehr von Zurückweisung der Einsprüche durch die Finanzverwaltung mangels Begründung auszugehen, da der Bescheid dem geltenden Recht entspricht.

Sollten Sie einen Einspruch aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir legen den Einspruch für Sie beim zuständigen Finanzamt zunächst ohne Begründung ein. Hierfür und für die damit verbundenen Überwachungen berechnen wir pauschal 100,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Damit wir eine fristgerechte Bearbeitung gewährleisten können, bitten wir um die Beauftragung binnen einer Woche nach Eingang des Bescheides durch eine kurze Mail an unser Grundsteuerteam.

2022-12-09 10:19
2022-11-11 11:11
Die ersten Bescheide zur neuen Grundsteuer

Inzwischen gehen die ersten Bescheide bei uns ein. Es handelt sich dabei weitestgehend um Bescheide für Hamburger Grundstücke.

Entgegen der ursprünglichen Planung ergehen die Bescheide nun doch in Papierform.  Zudem sind die Hamburger Bescheide deutlich weniger aussagekräftig als erwartet, denn es werden lediglich die Grundsteuerwerte getrennt nach Wohnfläche, Nutzfläche und Grund und Boden festgestellt. Es erfolgt jedoch noch keine Feststellung des eigentlichen Grundsteuermessbetrages. Dementsprechend werden eventuelle Vergünstigungen zum Beispiel aufgrund der Wohnlage noch nicht berücksichtigt. Hier scheint sich das Land noch Anpassungsmöglichkeiten vorzubehalten.

Die Bescheide führen noch zu keinerlei Zahlungen. Es werden voraussichtlich noch zwei weitere Bescheide bezüglich der Grundsteuer ergehen. Im Grundsteuermessbescheid werden die Steuermesszahlen angewendet. Dieser Bescheid wird dann auch eventuelle Vergünstigungen berücksichtigen. Anschließend wird im eigentlichen Grundsteuerbescheid die tatsächlich zu entrichtende Steuer festgesetzt. Erst dann werden wir die tatsächlichen Auswirkungen des jetzt erlassenen Bescheides und somit auch die zukünftig zu zahlende Grundsteuer beurteilen können.

2022-11-11 11:11

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