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Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 05.06.2024 entschieden, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zufließen (in der Regel mit Feststellung des Jahresabschlusses, abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung möglich). Soll aufgrund besonderer Umstände auf die Tantieme verzichtet werden, dann kommt dem Zeitpunkt des Verzichtes maßgelblich Bedeutung zu.