Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmer

Die im Dritten Entlastungspaket von der Bundesregierung angekündigte Inflationsausgleichsprämie ist am 30.09. vom Bundestag verabschiedet worden. Danach können Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 Euro an Ihre Arbeitnehmer auszahlen. Details werden sicherlich noch kommen, bekannt ist bisher

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

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