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Inflationsausgleichsgesetz ab 01.01.2024
Die 2. Stufe des Inflationsausgleichsgesetzes ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten und führt zu den folgenden Entlastungen:
Grundfreibetrag 11.604 EUR (vorher 10.908)
Spitzensteuersatz 42% ab 66.761 EUR (vorher 62.810)
Kinderfreibetrag 9.312 EUR (vorher 8.952)
Soli ab einer ESt-Belastung von 18.130 EUR (vorher 17.543)
Durch diese Maßnahmen soll die durch die hohe Inflation entstehende „Kalte Progression“ abgefedert werden.