EPP bei Aushilfen steuerfrei mit Einschränkungen!

Die Finanzverwaltung hat: mit Datum vom 22.09.2022 die FAQ EPP erlassen. Darin hat sie sich bezüglich einer steuerfreien Auszahlung an Aushilfen entgegen der bisher überwiegenden Meinung wie folgt positioniert:

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.

Inwieweit diese Auffassung wirklich Gesetzeskonform ist, wird sich später zeigen, im Moment müssen wir davon ausgehen, dass die Auslegung so erfolgen wird.

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